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EU-Datenschutzverordnung: Haftungsrisiken für Unternehmer im Umgang mit personenbezogenen Daten

Am 25.01.2012 wurde der erste Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung,
die in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten wird, vorgestellt. Der Entwurf
hat das Ziel, das Datenschutzniveau in der EU zu vereinheitlichen und enthält außerdem
deutlich verschärfte Sanktionsmöglichkeiten der Datenschutzbehörden.

Rechtsqualität der EU-Datenschutzverordnung
Im Gegensatz zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, die in den EU-Mitgliedsstaaten erst innerstaatlich umgesetzt werden musste, (in Deutschland BDSG), erlangt die EU- Datenschutzverordnung) unmittelbare Gesetzeskraft in allen Mitgliedsstaaten der EU, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsaktes bedarf (vgl. Art 288 Abs. 2 AEUV). Daraus ergibt sich, dass jedes Unternehmen unmittelbar mit In-Kraft-treten der EU-Datenschutzverordnung an die Regelungen der EU-Datenschutzverordnung gebunden ist.

Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung
Ein Novum im Datenschutzrecht stellt insbesondere Art. 17 der EU-Datenschutzverordnung dar, der Betroffenen gegenüber der datenverarbeitenden
Stelle einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung
ihrer personenbezogenen Daten einräumt. Dieser Anspruch besteht insbesondere
dann, wenn die Daten für den Zweck, für welchen sie ursprünglich erhoben wurden,
nicht mehr benötigt werden oder aber der Betroffene seine Einwilligung in die
Datenverarbeitung widerruft. Eine Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen
Daten besteht jedoch insbesondere dann nicht, wenn die datenverarbeitende
Stelle (z.B. der Arbeitgeber) gesetzlich zur Aufbewahrung der personenbezogenen
Daten verpflichtet ist (z.B. nach § 147 AO bei steuerrelevanten Unterlagen oder nach § 165 Abs. 4 SGB VII bei unfallversicherungsrelevanten Unterlagen). Sofern ein Unternehmen dieses Recht auf Vergessenwerden (engl. right to be forgotten) verletzt, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine Geldbuße bis zu 1 % des jeweiligen weltweiten Jahresumsatzes gegen das verletzende Unternehmen verhängen (vgl. Art. 79 Nr. 5 EU-Datenschutzverordnung).

Sanktionen für Datenschutzrechtsverletzungen
Generell werden die Bußgelddrohungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch die EU-Datenschutzverordnung auf bis zu EUR 1.000.000,00 oder im Falle eines
Unternehmens auf bis zu 2% seines weltweiten Jahresumsatzes pro Einzelfall angehoben. Dies insbesondere in Fällen, in denen kein Datenschutzbeauftragter bestellt
wurde oder in denen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen
verarbeitet werden.

Risk-Management
Insbesondere diese erhebliche Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen im Datenschutz erfordert eine detaillierte Überpüfung des Datenmanagements im Unternehmen. Verletzungen des Datenschutzrechts sind Unternehmern zum Teil unbekannt. Insbesondere kommt es vor, dass Personalakten mit teilweise hoch sensiblen Daten (z.B. bestehende Erkrankungen) digitalisiert und im Zuge von Datensicherungsmaßnahmen (z.B. Serverspiegelung) vervielfältigt werden, ohne dass der betroffene Arbeitnehmer hierzu um Erlaubnis gebeten worden wäre. Teilweise werden unter anderem Mail-Accounts der Arbeitnehmer in deren krankheitsbedingter Abwesenheit geöffnet, um Zugang zu geschäftlichen E-Mails zu erlangen. Ein datenschutzrechtliches Problem stellt diese Vorgehensweise insbesondere dann dar, wenn die Arbeitnehmer ihren geschäftlichen Mail-Account auch für private E-Mails nutzen dürfen. Gerade im Arbeitnehmerdatenschutz empfiehlt es sich datenschutzrechtlichen Problemen durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu begegnen. In einer solchen sollte insbesondere geregelt sein, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzen darf. Ferner sollten Datenschutzerklärungen für die Mitarbeiter entworfen werden, die nach vorheriger Aufklärung von diesen zu
unterzeichnen sind. Auf diese Weise hat der Unternehmer eine Möglichkeit
datenschutzrechtliche Einwilligungen der Arbeitnehmer beweissicher einzuholen.

Anreize
Ein in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführtes Datenmanagement verhindert schließlich nicht nur die Verhängung von Bußgeldern, sondern sorgt auch für mehr Transparenz. Aufgrund der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz ist gerade letzteres geeignet Wettbewerbsvorteile im Markt auszubauen.

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Earn-Out in Unternehmenskaufverträgen: Was muss der Verkäufer beachten?

Unterschiedliche Vorstellungen vom Kaufpreis führen bei Unternehmenskaufverträgen in der Praxis häufig zu der Vereinbarung von Earn-out Zahlungen. Der Käufer des Unternehmens zahlt einen Basiskaufpreis, während die Earn-out Zahlung als variabler Kaufpreisbestandteil von der künftigen Entwicklung des verkauften Unternehmens abhängig gemacht wird. Earn-out Regelungen können zu den schwierigsten Verhandlungspunkten in Unternehmenskaufverträgen gehören. Die Bestimmung von Indikatoren zur Berechnung des Earn-outs gestaltet sich für den Verkäufer als besonders schwierig, insbesondere wenn er nach dem Verkauf keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsentwicklung hat. Nachfolgend wird in einem kurzen Überblick dargestellt, worauf man bei der Vertragsgestaltung achten muss:

Hinweise für den Verkäufer bei der Vertragsgestaltung
Regelungen zum Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten der Bemessungsgrundlage und Bewertungsindikatoren durch strategisches Verhalten des Käufers durch

  • genaue Definition der Bemessungsgrundlage
  • Bestimmung der Rechnungslegungsgrundsätze
  • Festlegung der Bemessungsperiode, z.B. 3 Jahre
  • Festlegung einer Bemessungsgrundlage, die für Manipulationen nicht anfällig ist und Festlegung von Aufwendungen, die bei der Bemessungsgrundlage zu Gunsten des Verkäufers nicht anzurechnen sind
  • Festlegung des Trigger Events für die Earn-out Zahlung, z.B. x EUR über Bemessungsgrundlage
  • Festlegung von Beschränkungen des Käufers während der Earn-out Periode hinsichtlich von Maßnahmen, die geeignet sind, die Auslösung des Trigger Events zu verhindern
  • Anreiz des Käufers zur Erreichung des Trigger Events z.B. durch nur anteilige Beteiligung des Verkäufers
  • Beschränkungen des Käufers während der Earn-out Periode, wie z.B. Verbot der Verschmelzung des übernommenen Unternehmens mit weiterem Unternehmen des Käufers oder Verbot der Übertragung an Dritte
  • Ausschluss der Verpflichtung des Verkäufers zur (teilweisen) Kaufpreisrückzahlung
  • Berechnungsbeispiele im Vertrag

 

Regelungen zur Kontrolle der Ergebniss für die Earn-out Auszahlung

  • vertragliche Mitwirkungsrechte des Verkäufers
  • Offenlegungspflichten des Käufers
  • Einsichtsrecht des Verkäufers
  • Einwendungsfristen des Verkäufers
  • Festlegung einer neutralen Prüfstelle (z.B. Wirtschaftsprüfer)
  • ggfs. Vereinbarung einer stillen Gesellschaft zur Kontrollausübung
  • ggfs. Geschäftsführertätigkeit während der Earn-out Periode

 

Regelungen zur Sicherung der Earn-out Auszahlung

  • Fälligkeitstermine der Auszahlungen
  • Regelungen für Zahlungen im Streitfall, z.B. Hinterlegung auf Treuhandkonto bis zur Streiterledigung
  • Sicherung der Earn-out Auszahlung für den Fall der Insolvenz des Käufers, z.B. durch Vereinbarung von Sicherheiten

 

Regelungen von Streitbeilegungsmaßnahmen

  • Vereinbarung einer spezielle Regelung für Streitigkeiten aus der Earn-out Regelung, wobei die im Übrigen vereinbarten Streitbelegungsmaßnahmen des Unternehmenskaufvertrag unberührt bleiben, z.B. Vereinbarung eines beschleunigten Schiedsverfahrens (Fast-Track) ausschließlich für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Earn-out Regelung

 

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Gerichtsstand bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten einer Private Limited Company

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 12.07.2011
(II ZR 28/10) mit der Klage eines Gesellschafters einer Private Limited Company
englischen Rechts (“Limited”) auf Feststellung der Nichtigkeit von zwei Gesellschafterbeschlüssen befasst. Die Limited hatte den satzungsmäßigen
Sitz in England, den Verwaltungssitz in Deutschland. In der Satzung der Limited
war für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten ein Gerichtsstand in Deutschland
bestimmt.

Der BGH folgt in seinem Urteil der Gründungstheorie des Europäischen Gerichtshof und stellt fest, dass deutsche Gerichte nicht zuständig sind für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten einer Gesellschaft, die ihren Gründungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft hat, sofern diese Streitigkeiten die die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben (Art. 22 Nr.2 EuGVVO). Ausschließlich zuständig sind hierfür die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem die Gesellschaft ihren Gründungssitz hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Satzung der Gesellschaft eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung enthält. Für die in Art. 22 Nr.2 EuGVVO aufgeführten gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten ist eine Forumswahl somit unwirksam.

In anderen nicht von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO erfassten gesellschaftsrechtlichen Fällen hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er am Gründungssitz in England oder am Verwaltungssitz in Deutschland klagen will. Nicht von Art. 22 Nr.2 EuGVVO erfasst sind zum Beispiel Klagen gegen Gesellschafter wegen verbotener Ausschüttungen oder auf Einzahlung ihrer Einlagen. Erhebt der Kläger Klage in Deutschland, hat das deutsche Gericht jedoch englisches Gesellschaftsrecht anzuwenden.

Die Analyse der Rechtslage zeigt, dass die Gründung einer Limited für deutsche Unternehmer keine empfehlenswerte Alternative darstellt. Dies gilt umso mehr als aufgrund der GmbH Reform die Gründung einer Unternehmergesellschaft (“UG”) möglich ist, die in einem vereinfachten Verfahren bereits mit 1 Euro Mindesteinlage gegründet werden kann.

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Beschränkung der Haftungsrisiken für Geschäftsführer einer GmbH

Für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH (GF) ist zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung zu unterscheiden. Die Außenhaftung ist betroffen, wenn Dritte oder Gesellschafter der GmbH Ansprüche gegenüber dem GF geltend machen, die Innenhaftung, wenn die GmbH den GF in Anspruch nimmt. Aus der Rechtsprechung der letzten Jahre ergibt sich, dass zunehmend eine Begrenzung der Haftung des GF für zulässig erachtet wird, allerdings nur in bestimmten Grenzen. In der nachfolgenden Übersicht werden Gestaltungsspielräume für die Praxis aufgezeigt:

Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung

Grenzen

D&O Versicherung (Directors and Officers Versicherung)
-Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane einer Gesellschaft

- Deckung von Versicherungsfällen während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer vereinbarten Nachmeldefrist

Von der Deckung nicht erfasst sind

-   Personen- und Sachschaden

-   Vorsatz

Entlastung des GF (§ 46 Nr. 5 GmbHG)
- Entlastung durch Gesellschafterbeschluss üblicherweise im Zusammenhang mit Jahresabschluss Von der Entlastung nicht erfasst sind

- Ansprüche gegen den GF, wenn der Verstoß des GF gegen Pflichten aus vorgelegten Unterlagen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war oder die Unterlagen nicht vollständig waren (Beweislast: GmbH)

- Ansprüche, die einem Verzicht nicht unterliegen können, weil sie zur Gläubigerbefriedigung erforderlich sind (z.B. §§ 9b, 43 Abs.3 GmbHG)

Generalbereinigung
- i.d.R. der Regel erst mit Beendigung GF-Tätigkeit

- Gesellschafterbeschluss erforderlich

- i.d.R. Verzicht auf Geltendmachung von – auch unbekannten – Schadensersatzansprüche gegenüber dem GF

Von der Generalbereinigung nicht erfasst sind

- Ansprüche, die einem Verzicht nicht unterliegen können, weil sie zur Gläubigerbefriedigung erforderlich sind (z.B. §§ 9b, 43 Abs.3 GmbHG)

Vereinbarung zwischen GF und GmbH
- Regelungen im GF Vertrag oder Satzung möglich

- Gesellschafterbeschluss erforderlich

- Herabsetzung Pflichten-und Sorgfaltsmaßstab, z.B. durch Ausschluss der Innenhaftung bei leichter Fahrlässigkeit oder Haftungsbeschränkung auf Insolvenzfall

- Begrenzung der Haftungshöhe

- Verkürzung der Verjährungsfristen (gesetzlich 5 Jahre)

Von der Dispositionsfreiheit nicht erfasst sind

- Schadensersatzansprüche der GmbH wegen der Verletzung kapitalschützender Vorschriften (§ 43 Abs. 3 GmbHG)

- Vorsatz des GF

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Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 28.06.2011 festgestellt, dass nicht nur unmittelbare Kunden von Kartellteilnehmern Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen verlangen können, sondern auch in der Absatzkette nachfolgende Abnehmer.

Mit dieser Entscheidung, dass auch in der Absatzkette nachfolgenden Abnehmern ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preiserhöhungen zustehen kann, trägt der Kartellsenat dem Umstand Rechnung, dass die nachteiligen Folgen eines Preiskartells sich nicht notwendigerweise nur bei den unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten realisieren, sondern – weil diese die Preiserhöhungen weitergeben können – oft auf nachfolgende Marktstufen verlagert werden. Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und Schadensersatzrechts sei es daher geboten, dass auch diejenigen Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt erhalten, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert werden.

Der Kartellsenat hat aber auch festgestellt, dass der Kartellteilnehmer grundsätzlich berechtigt sei, einem Schadensersatz verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr habe (“passing-on defence”). Durch diese Vorteilsausgleichung werde eine unverhältnismäßige mehrfache Inanspruchnahme des Kartellanten für einen nur einmal entstandenen Schaden
ebenso vermieden wie eine ungerechtfertigte Bereicherung direkter Abnehmer, soweit sie tatsächlich wirtschaftlich keinen Schaden erlitten haben.

Grundlage des Schadensersatzanspruchs im Streitfall war § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 101 AEUV. Heute könnte eine entsprechende Klage auch auf § 33 GWB gestützt werden.

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GmbH Geschäftsführer: Typische Haftungsrisiken

 
1. Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Leitung und Vertretung der GmbH verantwortlich. Verletzt ein Geschäftsführer schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten und resultiert daraus ein Schaden, besteht das Risiko, dass er für diesen Schaden persönlich von der GmbH (Innenhaftung) und / oder den Gesellschaftsgläubigern (Außenhaftung) und / oder den Gesellschaftern in Anspruch genommen wird.  

2. Das Haftungsrisiko des einzelnen Geschäftsführers bei mehreren Ressorts
Wenn die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern besteht, haften die Geschäftsführer grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Dies birgt das Risiko in sich, dass ein Anspruchsteller einen der Geschäftsführer auswählt und diesen dann auf den gesamten Schaden in Anspruch nimmt. Die Aufteilung der Geschäftsführung auf mehrere Ressorts stellt noch nicht sicher, dass ein Geschäftsführer von der Verantwortung für das Ressort eines anderen Geschäftsführers befreit ist, zumal die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichtet sind, sich fortlaufend über alle wichtigen Entscheidungen zu unterrichten und sich auch gegenseitig überwachen müssen. Außerdem gibt es Pflichten, die jeder Geschäftsführer einzuhalten hat, z.B. die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung.

3. Sorgfaltsmaßstab
Eine Haftung der Geschäftsführung kommt immer dann in Betracht, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Verhaltens von den Geschäftsführern überschritten werden, die Geschäftsführung also nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Geschäftsführung die GmbH unverhältnismäßigen Risiken aussetzt wird oder Maßnahmen trifft, die die GmbH existentiell gefährden. Folgende Haftungstatbestände sind besonders markant.

3.1 GmbHG: Haftungstatbestände

Norm Anspruchsteller Regelungsinhalt
§ 43 GmbH Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

  • gegenseitige Information und Überwachung
  • Implementierung von Risikomanagementsystemen
  • taggenaue Liquiditätskontrolle
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung
§ 41 GmbH ordnungsgemäße Buchführung nach HGBpotentielle Strafbarkeit nach § 283 StGB oder § 266  StGB
§ 30 I 1 GmbH, Gläubiger Verbot, Zahlungen an Gesellschafter zu leisten, die unter Zugrundelegung einer bilanziellen Betrachtungsweise zu einer Unterkapitalisierung der Gesellschaft führen oder eine bereits bestehende Unterbilanz oder Überschuldung vertiefen (Pflicht zur Stammkapitalerhaltung)
§ 43 a Gläubiger Verbot, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten Kredite aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH zu gewähren
§ 49 II, III GmbH, Gesellschafter, Gläubiger Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn dies im Interesse der GmbH erforderlich ist (z.B.: drohender Schaden, außergewöhnliche Geschäfte, Verlust des hälftigen Stammkapitals)
§ 64 1 Gläubiger GmbH Verbot nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen zu leisten (Ausnahme: solche Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind (z.B.  Elektrizität, Wasser) oder gesetzlich angeordnete Zahlungen (z.B. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) 
§ 64 3 GmbH Verbot Zahlungen an Gesellschafter zu leisten, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen (z.B.  Elektrizität, Wasser) oder gesetzlich angeordnete Zahlungen (z.B. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) 

 
3.2 Insolvenzordnung: Haftungstatbestände

Norm Anspruchsteller Regelungsinhalt
§ 15 a I 1 Gläubiger Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen.

 
3.3 BGB: Haftungstatbestände

Norm Anspruchsteller Regelungsinhalt
§ 826§ 830 GmbH, Gesellschafter, Gläubiger Verbot der Existenzvernichtung z.B. dann, wenn der GmbH missbräuchlich (z.B. ohne angemessenen Gegenwert oder zu betriebsfremden Zwecken) Vermögenswerte entzogen werden und dies in die Insolvenz führt  
§ 823 II Gläubiger Haftung aufgrund der Verletzung von Schutzgesetzen (z.B. § 263 StGB durch Täuschung des Geschäftspartners über die Fähigkeit der GmbH einen Vertrag zu erfüllen oder § 266a StGB durch Veruntreuung von Lohn)  

 
3.4 Haftungstatbestand aus der Abgabenordnung

Norm Anspruchsteller Regelungsinhalt
§ 34§ 69 Finanzamt Nichterfüllung von Steuerverpflichtungen  

 
4. Erkenntnis aus der Haftungsexposition
4.1 Abschluss einer Versicherung

Die vorstehenden Haftungstatbestände zeigen, dass der Geschäftsführer einer GmbH erheblichen Risiken ausgesetzt ist. Deswegen ist es in seinem Interesse, dass die GmbH ihn gegen Haftungsansprüche durch den Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) absichert.

4.2 Riskmanagementsysteme
Die vorstehenden Haftungstatbestände zeigen ferner, dass der Geschäftsführer in seinem eigenen Interesse darauf achten muss, dass die GmbH über eine transparente Riskmanagement- und Compliance Organisation verfügt. Dies gilt umso mehr, als mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Dieser wird– im Interesse einerseits die Gläubiger aus der Insolvenzmasse bestmöglich zu befriedigen und andererseits auch seinen eigenen Vergütungsanspruch zu erhöhen- prüfen und entscheiden, ob er Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer  geltend macht.

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GmbH Geschäftsführer: Haftung für Steuerschulden

Das Finanzgericht München hat durch rechtskräftiges Urteil vom 15.07.2010 (14 V 1552/10) einen Geschäftsführer aufgrund Organhaftung für die nicht rechtzeitige Zahlung von Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hatte erfolglos versucht, sich dadurch zu entlasten, dass ein anderer Geschäftsführer für das Finanzressort verantwortlich gewesen sei.

Ein Geschäftsführer darf auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung verzichten. Sobald Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines ressortmäßig verantwortlichen Geschäftsführers besteht, darf der Mitgeschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen treffen, um die fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss – nach Auffassung des Finanzgerichts – zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

Erkenntnis aus dem Urteil des Finanzgerichtes
1. Eine interne Aufgabenverteilung und eine damit möglicherweise verbundene Haftungsbegrenzung wird spätestens dann hinfällig, wenn ein Geschäftsführer – erkennbar für die Mitgeschäftsführer – die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät.

2. Damit das Argument der internen Aufgabenverteilung überhaupt zur Entlastung verwendet werden kann, muss die entsprechende Regelung /Aufgabenverteilung / Ressortverantwortung nachgewiesen werden. Die Ressortverteilung darf also nicht auf Zuruf erfolgen, sondern muss dokumentiert werden.

3. Bestimmte Pflichten, die nach dem Gesetz ausdrücklich einem Organ zugewiesen, sind nicht delegierbar. Dazu gehören z.B. die Insolvenzantragspflicht (§ 64 GmbHG), die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB), die Meldepflicht gegenüber dem Handelsregister (§ 78 GmbHG) sowie bestimmte steuerliche Pflichten (§§ 93, 137, 140, 149 in Verbindung mit § 34 Abgabenordnung).

4. Wenn delegierbare Aufgaben an eine untergeordnete Ebene im Unternehmen delegiert werden sollen, müssen bestimmte Voraussetzungen bei der Delegation eingehalten werden. Die Organpflicht wandelt sich nach der Delegation in eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, zur umfassenden Instruktion und zur ständigen Überwachung um. Dieser Pflicht kann die Geschäftsführung nur nachkommen, wenn im Unternehmen ein funktio-nierendes Riskmanagementsystem eingerichtet ist und entsprechende Kontrollmaßnahmen regelmäßig vorgenommen werden.

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GmbH Geschäftsführer: Schwarze Kassen

Der Bundesgerichtsgerichtshof (2. Strafsenat) hat in einem Urteil vom 27.8.2010 (2StR 111/09) festgestellt, dass sich ein GmbH-Geschäftsführer nach § 266 StGB strafbar machen kann, wenn er unter Verletzung seiner Sorgfalts- und Buchführungspflichten eine schwarze Kasse im Ausland einrichtet. Darin liege eine “gravierende“ Verletzung sowohl der ihm als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten (§ 43 I GmbHG) als auch der Buchführungspflichten (§ 41 GmbHG). Die Verletzung beider Pflichten stuft der Bundesgerichtshof als gravierend ein und stellt ausdrücklich fest, dass der Geschäftsführer gegen eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der GmbH verstoßen habe.

Interessant sind die weiteren Feststellungen des Urteils, wonach Untreue zu Lasten der GmbH dann nicht gegeben ist, wenn ein den Straftatbestand der Untreue ausschließendes Einverständnis sämtlicher Gesellschafter vorliegt. Dafür reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein förmlicher Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter, wenn bei der Beschlussfassung auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Einrichtung der schwarzen Kassen befasst waren.

Desweiteren ist bemerkenswert, dass der Bundesgerichtshof für die Feststellung eines Vermögensnachteils auf die konkrete Ausgestaltung der schwarzen Kasse abstellen will, z.B. darauf, ob ggfs. risikolos durchsetzbare Rückzahlungsansprüche und Verwendungskontrollen bestehen. In früheren Urteilen hatte der Bundesgerichtshof einen endgültigen Vermögensnachteil zu Lasten des Unternehmens angenommen, weil die schwarze Kasse durch einen leitenden Angestellten administriert war und der Vorstand die Kontrolle über die in der schwarzen Kasse enthaltenen Geldbestände verloren hatte.

Empfehlung für die Praxis: 
Das Urteil des BGH sollte nicht als Richtschnur missverstanden werden, wie schwarze Kassen straffrei eingerichtet werden können.

Schwarze Kassen sind in jedem Fall zu vermeiden, da ihre Einrichtung nicht nur für den Geschäftsführer das Risiko einer Strafverfolgung nach § 266 StGB begründen, sondern darüber hinaus auch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

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Keine Künstlersozialabgabe bei Zahlungen an eine KG

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) unterlagen nur Zahlungen an eine GmbH nicht der Künstlersozialabgabe (KSA). Das BSG begründete dies damit, dass eine GmbH als solche kein selbstständiger Künstler oder Publizist ist. Nur Zahlungen an solche Personen unterliegen aber der KSA-Pflicht.

Das BSG hat durch Urteil vom 12.08.2010 – B 3 KS 2/09 R, welches erst Ende 2010 veröffentlicht wurde, entschieden, dass auch Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Vergütung von künstlerischen Leistungen seitens der KG (im Fall des BSG handelte es sich um Werbemaßnahmen) nicht der KSA unterliegen. Wegen der begrenzten Mitwirkungsmöglichkeiten, die Kommanditisten auf eine KG haben, sieht das BSG auch eine KG nicht als selbstständigen Künstler oder Publizisten an. Das Urteil betraf eine reine KG, also keine GmbH & Co. KG.

Dabei kommt es nicht darauf an, welche gesellschaftsinternen Abreden bei der KG bestehen. Das  BSG betont, dass allein auf die Gesellschaftsform der KG als solche abzustellen ist. Das BSG begründet dies damit, dass Anbieter und Kunden künstlerischer Leistungen in der Lage sein müssen, eine etwaige Belastung mit KSA im Voraus berechnen zu können.

Das BSG hält aber ausdrücklich daran fest, dass Zahlungen an eine BGB-Gesellschaft weiterhin der KSA unterliegen, da hier die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gesellschafter deutlich stärker ausgeprägt seien als bei der KG.

Während nach diesem Urteil Zahlungen an die KG nicht der KSA unterliegen, sind Zahlungen, die die KG selbst an selbstständige Künstler oder Publizisten leistet, jedoch abgabepflichtig; das Urteil bewirkt somit (so das BSG ausdrücklich) eine Verlagerung der Abgabepflicht vom Kunden der KG auf die KG selbst.

Die Entscheidung des BSG ist möglicherweise durch folgenden Hintergrund motiviert:
Nachdem die Prüfungspflichten für die KSA zum 01.07.2007 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangen war, wurden Künstler und Publizisten von ihren Kunden häufig veranlasst, in der Rechtsform einer GmbH tätig zu werden. Hierdurch vermieden die Kunden eine Abgabepflicht. Die Künstler wurden aber mit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH belastet (seit 01.11.2008 ist dies durch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft wieder erleichtert), und mit dem deutlich höheren Verwaltungsaufwand durch die Pflicht zur Erstellung von Bilanzen etc. Möglicherweise wollte das BSG den Künstlern hier eine einfachere Alternative in Gestalt einer KG eröffnen.

Empfehlung:
Unternehmen, die Entgeltzahlungen an Kommanditgesellschaften an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet und auf diese Entgelte KSA gezahlt haben, sollten gegenüber der KSK Erstattung dieser KSA beantragen. Allerdings wird die Erstattung zeitlich rückwirkend nur im Rahmen der spezifischen Verjährungsfristen der KSA erfolgen können.

Das BSG geht in seiner Entscheidung nicht darauf ein, ob sich die Rechtslage ändert, wenn die künstlerischen oder publizistischen Leistungen nicht von einem Kommanditisten, sondern von einem persönlich haftenden Gesellschafter der KG (Komplementär) erbracht wurden. In einer etwaigen Auseinandersetzung mit der Künstlersozialkasse (KSK) wäre zu argumentieren, dass das BSG in seinem Kommanditurteil ausdrücklich pauschal auf die gewählte Gesellschaftsform abstellt und hieraus folge, dass jegliche Zahlung an eine KG daher von vornherein nicht der Abgabepflicht unterliegen unabhängig davon, ob die zugehörige Leistung von einem Komplementär oder einem Kommanditisten erbracht wurde.

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