Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) unterlagen nur Zahlungen an eine GmbH nicht der Künstlersozialabgabe (KSA). Das BSG begründete dies damit, dass eine GmbH als solche kein selbstständiger Künstler oder Publizist ist. Nur Zahlungen an solche Personen unterliegen aber der KSA-Pflicht.
Das BSG hat durch Urteil vom 12.08.2010 – B 3 KS 2/09 R, welches erst Ende 2010 veröffentlicht wurde, entschieden, dass auch Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Vergütung von künstlerischen Leistungen seitens der KG (im Fall des BSG handelte es sich um Werbemaßnahmen) nicht der KSA unterliegen. Wegen der begrenzten Mitwirkungsmöglichkeiten, die Kommanditisten auf eine KG haben, sieht das BSG auch eine KG nicht als selbstständigen Künstler oder Publizisten an. Das Urteil betraf eine reine KG, also keine GmbH & Co. KG.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche gesellschaftsinternen Abreden bei der KG bestehen. Das BSG betont, dass allein auf die Gesellschaftsform der KG als solche abzustellen ist. Das BSG begründet dies damit, dass Anbieter und Kunden künstlerischer Leistungen in der Lage sein müssen, eine etwaige Belastung mit KSA im Voraus berechnen zu können.
Das BSG hält aber ausdrücklich daran fest, dass Zahlungen an eine BGB-Gesellschaft weiterhin der KSA unterliegen, da hier die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gesellschafter deutlich stärker ausgeprägt seien als bei der KG.
Während nach diesem Urteil Zahlungen an die KG nicht der KSA unterliegen, sind Zahlungen, die die KG selbst an selbstständige Künstler oder Publizisten leistet, jedoch abgabepflichtig; das Urteil bewirkt somit (so das BSG ausdrücklich) eine Verlagerung der Abgabepflicht vom Kunden der KG auf die KG selbst.
Die Entscheidung des BSG ist möglicherweise durch folgenden Hintergrund motiviert:
Nachdem die Prüfungspflichten für die KSA zum 01.07.2007 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangen war, wurden Künstler und Publizisten von ihren Kunden häufig veranlasst, in der Rechtsform einer GmbH tätig zu werden. Hierdurch vermieden die Kunden eine Abgabepflicht. Die Künstler wurden aber mit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH belastet (seit 01.11.2008 ist dies durch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft wieder erleichtert), und mit dem deutlich höheren Verwaltungsaufwand durch die Pflicht zur Erstellung von Bilanzen etc. Möglicherweise wollte das BSG den Künstlern hier eine einfachere Alternative in Gestalt einer KG eröffnen.
Empfehlung:
Unternehmen, die Entgeltzahlungen an Kommanditgesellschaften an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet und auf diese Entgelte KSA gezahlt haben, sollten gegenüber der KSK Erstattung dieser KSA beantragen. Allerdings wird die Erstattung zeitlich rückwirkend nur im Rahmen der spezifischen Verjährungsfristen der KSA erfolgen können.
Das BSG geht in seiner Entscheidung nicht darauf ein, ob sich die Rechtslage ändert, wenn die künstlerischen oder publizistischen Leistungen nicht von einem Kommanditisten, sondern von einem persönlich haftenden Gesellschafter der KG (Komplementär) erbracht wurden. In einer etwaigen Auseinandersetzung mit der Künstlersozialkasse (KSK) wäre zu argumentieren, dass das BSG in seinem Kommanditurteil ausdrücklich pauschal auf die gewählte Gesellschaftsform abstellt und hieraus folge, dass jegliche Zahlung an eine KG daher von vornherein nicht der Abgabepflicht unterliegen unabhängig davon, ob die zugehörige Leistung von einem Komplementär oder einem Kommanditisten erbracht wurde.